Arbeitsassistenz
Grundlagen der Arbeitsassistenz
Ein weiteres Angebot der Integrationshilfe ist die Arbeitsassistenz gemäß § 54 Abs. 1, Nr. 2, Nr. 3 SGB XII. Arbeitsassistenz kann notwendig werden, wenn weder eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz (z.B. durch Arbeitskollegen) ausreichen, um behinderten Menschen die Ausführung ihrer Arbeit zu ermöglichen. Arbeitsassistenz wird sowohl in Ausbildung wie auch im Beruf gewährt und soll den jeweiligen Einstieg ins Berufsleben erleichtern, in dem selbstbestimmtes Arbeiten gefördert wird und so langfristig eine soziale Teilhabe gesichert wird.
Aufgaben der Arbeitsassistenz
Das Aufgabenfeld einer Arbeitsassistenz richtet sich ebenso nach dem jeweiligen Bedarf des Zu-Betreuenden und könnte folgende Bereiche umfassen:
- Hilfen beim Tragen und Heben
- Anreichen und Wegbringen sowie Abheften von Akten
- Hilfe beim Kopieren
- Unterstützung beim Vorlesen
- Unterstützung bei Telefonaten
- Begleitung bei Außenterminen
Die Arbeitsassistenz beschränkt sich auf Hilfstätigkeiten, die sich im jeweiligen Arbeitsfeld ergeben. Die Kerntätigkeiten, also die eigentlichen Aufgaben des jeweiligen Arbeitsfeldes übernimmt der Arbeitnehmer selbst. Der Arbeitnehmer fungiert somit als Auftraggeber der Arbeitsassistenz für die anfallenden Hilfsaufgaben.
Gesetzliche Grundlagen
Ebenso wie die Studienassistenz wird im § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Arbeitsassistenz geregelt. Diese wird durch § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 als „Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen“ bzw. „sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten“ als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ abgesichert.
Finanzierung der Arbeitsassistenz
Die Arbeitsassistenz wird aus Mitteln im Rahmen des persönlichen Budgets finanziert, also auf Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
